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   BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72   

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https://dejure.org/1973,1234
BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72 (https://dejure.org/1973,1234)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1973 - VIII C 24.72 (https://dejure.org/1973,1234)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1973 - VIII C 24.72 (https://dejure.org/1973,1234)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen wegen Ausbildungserschwernissen - Herleitung eines Zurückstellungsgrundes aus der Umwandlung von Ingenieurschulen in Fachhochschulen - Möglichkeit des Besuches von studienbegleitenden ergänzenden ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Auszugehen ist von der im Gestellungszeitpunkt, dem 4. Oktober 1971, gegebenen Sach- und Rechtslage (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152 ff.]).

    Denn weitgehend gefördert ist ein Ausbildungsabschnitt erst, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen Ausbildung zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 [279]; 37, 151).

  • BVerwG, 20.04.1972 - VIII C 161.71

    Versagung der Zurückstellung und die Einberufung zum Wehrdienst - Vorliegen einer

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Das ist im Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG-VIII C 161.71 - weiter dahin verdeutlicht worden, daß in der Befähigung des Wehrpflichtigen liegende Gründe grundsätzlich nicht geeignet sind, als Härtegesichtspunkt berücksichtigt zu werden.

    Der Senat hat in Fällen der Verkürzung der Ausbildung durch Wahrnehmung, von Anrechnungsvergünstigungen entschieden, daß der wehrdienstbedingte Verlust einer Anrechnungsvergünstigung keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeutet (Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 -).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Denn weitgehend gefördert ist ein Ausbildungsabschnitt erst, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen Ausbildung zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 [279]; 37, 151).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Denn weitgehend gefördert ist ein Ausbildungsabschnitt erst, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen Ausbildung zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 [279]; 37, 151).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Denn weitgehend gefördert ist ein Ausbildungsabschnitt erst, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen Ausbildung zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 [279]; 37, 151).
  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Ferner hat der erkennende Senat entschieden, daß die Verlängerung der Ausbildung um zwei Semester, die dadurch eintritt, daß Studenten unter Verlust eines an der Ingenieurschule zurückgelegten Semesters ihr Studium an der Fachhochschule neu beginnen müssen und erst nach sieben statt früher nach sechs Semestern abschließen können, gleichfalls keinen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG begründet (Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII C 31.71 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschulein sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280]; BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 72.70

    Begriff der einen Zurückstellungsgrund darstellenden besonderen Härte i.S.d.§ 12

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschulein sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280]; BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -).
  • BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Prüfung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Gleichfalls unberücksichtigt muß bleiben, daß der Kläger nach dem 4. Oktober 1971 sein Studium fortgesetzt und inzwischen das vierte Semester zurückgelegt hat (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 171.69

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen des Besuchs einer Ingenieurschule -

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschulein sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280]; BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 146.69

    Annahme der Zurückstellung vom Wehrdienst durch besondere Härte - Vorliegen von

  • BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 79.72

    Anfechtung eines Einberufungsbescheides mit Zurückstellungsgründen -

    Der Senat hat entschieden, daß die Verlängerung der Ausbildung um zwei Semester, die dadurch eintritt, daß Studenten unter Verlust eines an der Ingenieurschule zurückgelegten Semesters ihr Studium an der Fachhochschule neu beginnen müssen und erst nach sieben statt früher nach sechs Semestern abschließen können, keinen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG begründet (BVerwGE 41, 160; Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 31.71 - vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 15.72, BVerwG VIII C 17.72 und BVerwG VIII C 24.72 -).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280]; BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 - und vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 15.72, BVerwG VIII C 17.72 und BVerwG VIII C 24.72 -).

  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 185.72

    Rechtsmittel

    Denn maßgebend sind die Verhältnisse im Einberufungszeitpunkt (Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 - und vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 24.72 -).
  • BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 211.72

    Rechtsmittel

    Was er jedoch auf diese Weise nach dem 4. Juli 1972 an Förderung erreicht hat, muß außer Betracht bleiben, weil es auf die Verhältnisse am 4. Juli 1972 ankommt (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 - und vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 24.72 -).
  • BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 76.72

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mithilfe von Zurückstellungsgründen -

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit gegeben wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BW 1972, 280]; BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 sowie Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 24.72 -).
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